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Grundstücke im Zustand der Bebauung Auf fremden Grund und belastete Grundstücke |
Grundvermögensbewertung
Herzlich willkommen auf Grundvermögensbewertung, Der Gesetzgeber hat in § 198 Bewertungsgesetz eine Ausnahme vorgesehen. Sie können mit einem Immobiliengutachten nachweisen, dass der gemeine Wert (Verkehrswert) der Immobilie am Bewertungsstichtag niedriger ist. Hier können Sie kostenlos Ihre Immobilie online nach dem Ertragswertverfahren bewerten. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Überprüfung Ihrer Immobilienbewertung an: Immobilienbewertung@agent24.de Wir sind ein Netzwerk von qualifizierten Sachverständigen, die sich auf die Bewertung von Grundvermögen für Zwecke der Erbschaftssteuer spezialisiert haben. Wir arbeiten mit einem auf die steuerliche Immobilienbewertung spezialisierten Steuerberater in Berlin zusammen: Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater in Berlin. Die Auswirkung unterschiedlicher Bewertungen Ihrer Immobilie können Sie anhand unseres kostenlosen online Erbschaftsteuerrechners ermitteln.
Begriff des Grundvermögens und Grundvermögensbewertung
§176 BewG bestimmt den Begriff des Grundvermögens. Dazu gehören der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Zum Grundvermögen gehören ebenso das Erbbaurecht sowie das Wohnungs- und Teileingetum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Das Grundvermögen ist vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen abzugrenzen. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, was einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt ist. Nur wenn die in §§ 158 und 159 BewG genannten Voraussetzungen für die Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht vorliegen, können die Wirtschaftsgüter, insbesondere Grund und Boden sowie Gebäude, zum Grundvermögen gehören. Die Abgrenzung zwischen Grundvermögen und dem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz (Betriebsgrundstücke) ergibt sich aus § 176 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 95 und 99 BewG. Nach § 95 Abs. 1 BewG umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören (Betriebsaufspaltung). Grundbesitz der in § 97 Abs. 1 BewG bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehört grundsätzlich kraft Rechtsform zum Betriebsvermögen. Ein zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG gehörendes Grundstück kann nach § 99 BewG nicht Betriebsvermögen sein, wenn es ausschließlich oder fast ausschließlich der privaten Lebensführung eines, mehrerer oder aller Gesellschafter dient.
Nicht in das Grundvermögen einzubeziehen
sind nach
§ 176 Abs. 2 BewG Bodenschätze sowie Maschinen
und sonstige Vorrichtungen aller Art einer
Betriebsanlage (Betriebsvorrichtungen),
auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines
Gebäudes oder,
ohne Bestandteil eines Gebäudes zu sein,
Bestandteile des
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