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Begriff des bebauten Grundstücks

Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wegen der Tatbestandsmerkmale Benutzbarkeit und Bezugsfertigkeit wird auf Abschnitt 4 hingewiesen.

Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertig gestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen (> Abschnitt 4 Abs. 3).

Zur wirtschaftlichen Einheit eines bebauten Grundstücks gehören der Grund und Boden, die Gebäude, die Außenanlagen, sonstige wesentliche Bestandteile und das Zubehör (> Abschnitt 1 Abs. 1). 2Nicht einzubeziehen sind Maschinen und Betriebsvorrichtungen (> Abschnitt 1 Abs. 4).

Zum Grund und Boden gehören die bebaute Fläche und die mit dem Gebäude im Zusammenhang stehende unbebaute Fläche, insbesondere der Hofraum sowie Haus- und Vorgarten. Bei einer hieran anschließenden größeren unbebauten Fläche ist für die Beurteilung, was als wirtschaftliche Einheit gilt, die Verkehrsanschauung maßgebend (> Abschnitt 2 Abs. 1).

Wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind auch die Gebäude und die mit Gebäuden verbundenen Anbauten (z.B. Wintergärten). Im Grundbesitzwert zu erfassen sind die Nebengebäude, wenn sie auf dem mit dem Hauptgebäude bebauten Grundstück stehen (z.B. Garagen).

Nebengebäude, die getrennt von dem Hauptgebäude, z.B. auf der anderen Straßenseite stehen, sind regelmäßig als eigene wirtschaftliche Einheit zu bewerten.


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