Immobilienbewertung
Immobilienbewertung

 

Grundstück

Grundstücksarten

unbebautes Grundstück

bebautes Grundstück

Wohnungs- und Teileingetum

Grundstücke im Zustand der Bebauung

Auf fremden Grund und belastete Grundstücke

Erbbaurecht

Bewertung

Bewertungsverfahren

Ertragswertverfahren

Sachwertverfahren

Vergleichswertverfahren

Bewertung unbebautes Grundstück

Nachweis niedrigerer Wert

Grundvermögensbewertung

Share
 

Herzlich willkommen auf Grundvermögensbewertung,

Grundvermoegensbewertung
hier finden Sie Informationen zur Grundvermögensbewertung nach der Grundvermögensbewertungsverordnung. Die Immobilienbewertung ist vor allem für das Erbschaftssteuerrecht relevant. Die neue Immbobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmowertV) beinhaltet viele Änderungen, die zu erheblichen Nachteilen bei der Erbschaftssteuer führen kann. So ist nach der der neuen Grundvermögensbewertungsverordnung keine Berücksichtigung von Mängeln und Schäden vorgesehen. Dieser Umstand führt daher regelmäßig zu Überbewertungen von ererbten bzw. verschenkten Grundvermögen.

Der Gesetzgeber hat in § 198 Bewertungsgesetz eine Ausnahme vorgesehen. Sie können mit einem Immobiliengutachten nachweisen, dass der gemeine Wert (Verkehrswert) der Immobilie am Bewertungsstichtag niedriger ist.

Hier können Sie kostenlos Ihre Immobilie online nach dem Ertragswertverfahren bewerten. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Überprüfung Ihrer Immobilienbewertung an: Immobilienbewertung@agent24.de

Wir sind ein Netzwerk von qualifizierten Sachverständigen, die sich auf die Bewertung von Grundvermögen für Zwecke der Erbschaftssteuer spezialisiert haben. Wir arbeiten mit einem auf die steuerliche Immobilienbewertung spezialisierten Steuerberater in Berlin zusammen: Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater in Berlin.

Die Auswirkung unterschiedlicher Bewertungen Ihrer Immobilie können Sie anhand unseres kostenlosen online Erbschaftsteuerrechners ermitteln.

 

Begriff des Grundvermögens und Grundvermögensbewertung

§176 BewG bestimmt den Begriff des Grundvermögens. Dazu gehören der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Zum Grundvermögen gehören ebenso das Erbbaurecht sowie das Wohnungs- und Teileingetum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

Das Grundvermögen ist vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen abzugrenzen. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, was einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt ist. Nur wenn die in §§ 158 und 159 BewG genannten Voraussetzungen für die Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht vorliegen, können die Wirtschaftsgüter, insbesondere Grund und Boden sowie Gebäude, zum Grundvermögen gehören.

Die Abgrenzung zwischen Grundvermögen und dem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz (Betriebsgrundstücke) ergibt sich aus § 176 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 95 und 99 BewG. Nach § 95 Abs. 1 BewG umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören (Betriebsaufspaltung). Grundbesitz der in § 97 Abs. 1 BewG bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehört grundsätzlich kraft Rechtsform zum Betriebsvermögen. Ein zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG gehörendes Grundstück kann nach § 99 BewG nicht Betriebsvermögen sein, wenn es ausschließlich oder fast ausschließlich der privaten Lebensführung eines, mehrerer oder aller Gesellschafter dient.

Nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind nach § 176 Abs. 2 BewG Bodenschätze sowie Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art einer Betriebsanlage (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder, ohne Bestandteil eines Gebäudes zu sein, Bestandteile des
Grundstücks sind.


top Grundvermögensbewertung